10.1. Die vereinbarte Vergütung für die Abrechnungsdienstleistung, die Software sowie die Hardware ist monatlich nach Durchführung der Abrechnung zu bezahlen.
10.2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung beginnt im Monat nach Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung der vereinbarten Systemkomponenten der Software. Hat KPSS eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung nicht zu vertreten, schuldet der Kunde die Vergütung ab dem geplanten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung aller Systemkomponenten der
10.3. Es gelten immer die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Enthält der Dienstleistungsvertrag keine Regelung für die Vergütung, ergibt sich die Vergütung aus der jeweils gültigen Preisliste von KPS-S. Zu allen Preisen kommt die am Tage der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer hinzu, soweit der Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist.
10.4. Der Kunde wird KPS-S für die Einziehung der Vergütung ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Sollte der Lastschrifteinzug nicht durchgeführt werden können oder die Lastschrift nicht eingelöst werden, darf KPS-S mit den vereinnahmten Geldern aus den Abrechnungen der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen nach Maßgabe der Ziffer 5 verrechnen. Eine solche Verrechnung wird dem Kunden gegebenenfalls in der BärControl-App mitgeteilt. Das SEPA-Firmen-Mandat gilt auch nach Beendigung des Vertrages für etwaige Forderungen aus der Geschäftsverbindung fort, z.B. für nachträgliche Rückforderungen von Kostenträgern.
10.5. Der Kunde erhält seine Rechnung in elektronischer Form, die den Anforderungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. Etwaige geschuldete Gutschriften sind in der Rechnung von der Vergütung in Abzug zu bringen.
10.6. Bei Nichtzahlung der Vergütung kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. KPS-S behält sich das Recht vor, im Falle des Verzugs des Kunden gesetzliche Verzugszinsen zu Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10.7. Kommt der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, ist KPS-S berechtigt, den Zugang zu der Software zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung zu zahlen.
10.8. KPS-S ist berechtigt, die zu zahlende Vergütung bei anfallenden Mehrkosten nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Bei sinkenden Kosten ist eine Verringerung der Vergütung ebenso nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Zeitpunkte der Vergütungsänderung sind so zu wählen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang vergütungswirksam werden können wie Kostenerhöhungen.
10.9. KPS-S ist berechtigt, ihr entstehende Kosten durch Dritte im Rahmen der Abrechnungsdienstleistung an den Kunden weiterzubelasten.
10.10. KPS-S ist berechtigt, einen entstehenden Aufwand (z. durch Rücklastschriften bei Privatliquidationen) im Rahmen der Abrechnungsdienstleistung dem Kunden in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
10.11. Über Änderungen der Vergütung informiert KPS-S den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in Textform mit Hinweis auf das Kündigungsrecht nach dieser Ziffer
10.11. S. 2. Der Kunde hat im Falle der Erhöhung der Vergütung das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
10.12. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis
10.13. Sofern der Kunde bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistungen zur Abrechnung andienen sollte, ist KPS-S berechtigt, den vereinbarten Preis auf Basis des Durchschnitts des in den vergangenen drei (3) Monaten eingereichten Abrechnungsvolumens bis zum Vertragsablauf zu Sofern ein über die vergangenen drei Monate zu bildender Durschnitt des eingereichten Abrechnungsvolumens nicht ermittelt werden kann, ist der erwartete monatliche Umsatz zum Starttermin gemäß dem Dienstleistungsvertrag zur Berechnung heranzuziehen.