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Pflege zu Hause – Was steht mir und meinen Angehörigen zu?

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Wer zu Hause gepflegt wird, ob von der Familie, Freunden oder einem Pflegedienst, hat Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Aber welche Leistungen gibt es eigentlich? Und wie entscheidet man, was am besten passt?

In diesem Beitrag erklären wir dir die drei wichtigsten Möglichkeiten: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung.

Pflegegeld – bei privater Pflege

Wenn die Pflege zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen vertrauten Personen übernommen wird – also ohne Pflegedienst –, besteht Anspruch auf Pflegegeld. Dieses Geld wird monatlich von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen gezahlt und kann frei verwendet werden. Es soll helfen, den Pflegealltag zu stemmen und kann zum Beispiel für Fahrtkosten und kleine Anschaffungen genutzt werden.

Beispiel:

Frau Schneider lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause. Ihr Sohn hilft ihr täglich beim Waschen, Anziehen und bei Arztterminen. Sie bezieht deshalb Pflegegeld in Höhe von 599 € pro Monat.

Das Geld wird direkt von der Pflegekasse auf ihr Konto überwiesen. Frau Schneider kann davon zum Beispiel ihrem Sohn monatlich einen Teil überweisen, um seine Fahrten und den Zeitaufwand ein Stück weit auszugleichen. Manche Familien regeln das formlos, andere machen eine kleine schriftliche Vereinbarung.

Pflegesachleistungen – wenn ein ambulanter Dienst übernimmt

Wer die Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst abdecken lässt, kann sogenannte Pflegesachleistungen nutzen (ab Pflegegrad 2). Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten für die Pflegeleistungen des Pflegedienstes bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze. Der Pflegedienst rechnet diese Leistungen direkt mit der Kasse ab. Liegen die Kosten der Pflege  über der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze, muss der Differenzbetrag selbst getragen werden.

Beispiel:

Frau Schneider möchte ihren Sohn entlasten. Ein ambulanter Pflegedienst kommt nun jeden Morgen vorbei und unterstützt sie bei der Körperpflege und Medikamentengabe. Da sie Pflegegrad 3 hat, stehen ihr bis zu 1.497 € pro Monat für Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Die Pflegekasse zahlt diesen Betrag direkt an den Pflegedienst. Sollte der Umfang der Pflege darüber hinausgehen, zum Beispiel durch zusätzliche Einsätze oder Leistungen, muss der darüber liegende Betrag privat gezahlt werden. Frau Schneider erhält dann vom Pflegedienst eine Rechnung über den Eigenanteil. Um die Abrechnung mit der Pflegekasse muss sie sich aber nicht kümmern. Das erledigt der Dienst direkt.

Kombinationsleistung – die Pflege wird aufgeteilt

Viele Menschen entscheiden sich für eine Mischung aus beidem: Ein Teil der Pflege wird durch Angehörige übernommen, der andere Teil durch einen Pflegedienst. In diesem Fall kann man die sogenannte Kombinationsleistung beantragen.

Dabei wird geschaut, wie viel Prozent der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst genutzt wurde. Der nicht verbrauchte Anteil wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Beispiel:

Frau Schneider hat weiterhin Pflegegrad 3. Sie wird immer noch regelmäßig von ihrem Sohn unterstützt. Zusätzlich übernimmt ein Pflegedienst an drei Tagen pro Woche die morgendliche Grundpflege. Die Pflegekosten, die dabei entstehen, liegen bei 748,50  € im Monat. Das entspricht genau 50 % der maximal möglichen Pflegesachleistung (Pflegegrad 3: 1.497 €).

Die Pflegekasse übernimmt diese 748,50  € direkt und zahlt Frau Schneider zusätzlich 50 % des regulären Pflegegeldes aus, also 299,50 € monatlich (50 % von 599  €).

Dein nächster Schritt

Wenn du dir unsicher bist, was genau zu deiner Situation passt, lohnt sich ein Gespräch mit der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. So findest du die beste Lösung für dich und deine Angehörigen.

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