Ab dem 1. Juli 2025 treten wichtige Änderungen im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Diese Reform soll Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bringen – aber auch Anpassungsbedarf für ambulante Pflegedienste. In diesem Blogbeitrag erfährst du, welche Neuerungen ambulante Pflegedienste unbedingt kennen sollten.
Kurzer Überblick: Was ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG, wurde bereits im Jahr 2023 beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Pflegebedürftige und ihre Familien stärker finanziell zu entlasten, die Pflegeinfrastruktur zu verbessern und Pflegekräfte zu unterstützen.
Das PUEG wird in vier Schritten umgesetzt:
- Seit Januar 2024: Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden angepasst – unter anderem zahlen Kinderlose nun mehr, während Eltern je nach Kinderzahl weniger Beiträge leisten.
- Seit Januar 2025: Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen wurden um 4,5 % erhöht, um Pflegebedürftige zu entlasten.
- Ab Juli 2025: Das Entlastungsbudget startet, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden flexibler nutzbar. Zudem erhalten Pflegebedürftige Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA).
- Ab Januar 2028: Die Pflegeleistungen werden regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Maßstab ist der Durchschnitt der Kerninflationsrate der letzten drei Jahre.
Das Gesetz gilt bundesweit und betrifft alle Pflegebedürftigen sowie die Träger und Anbieter von Pflegeleistungen – also auch ambulante Pflegedienste.
Änderungen ab dem 1. Juli 2025
Einführung Entlastungsbudget
Neu eingeführt wird das sogenannte Entlastungsbudget: Es kombiniert die bisherigen Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem flexiblen Jahresbudget.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 (oder ihre bevollmächtigten Angehörigen) können künftig frei entscheiden, wie sie das Budget nutzen – etwa für stundenweise Entlastung zu Hause, bei einem Ausfall der Pflegeperson oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege), z. B. während eines Urlaubs der Angehörigen.
Wichtig für ambulante Pflegedienste: Die Möglichkeit zur stundenweisen Verhinderungspflege wird damit noch attraktiver. Dienste, die flexible Betreuungs- oder Ersatzpflegeleistungen anbieten oder ausbauen, können künftig stärker nachgefragt werden.
Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Ein weiterer wichtiger Aspekt tritt in Kraft: Pflegebedürftige erhalten künftig einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA).
Dazu zählen z. B. Apps, die die Pflege koordinieren oder Übungen zur Mobilisation unterstützen.
Was bedeutet das für die ambulante Pflege? Pflegedienste sind zwar nicht verpflichtet, diese Anwendungen anzubieten, aber: Wer sich mit digitalen Tools vertraut macht oder DiPA in die Beratung integriert, kann sich als moderner, innovativer Partner positionieren.
Verbesserungen bei der Beratungspflicht
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Beratungspflicht der Pflegekassen deutlich gestärkt.
Pflegekassen müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig aktiver und schneller über ihre Beratungsansprüche informieren – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder Feststellung des Pflegegrades.
Außerdem müssen die Pflegekassen bei bestimmten Anlässen, wie etwa einer Ablehnung von Leistungen, gezielt ein Beratungsangebot unterbreiten.
Wichtig für ambulante Pflegedienste: Die Nachfrage nach Beratungseinsätzen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) könnte dadurch steigen. Pflegedienste, die Beratungsangebote im Portfolio haben oder Kooperationen mit Beratungsstellen pflegen, können hier zusätzliche Unterstützung für Pflegebedürftige bieten.
Geplante Änderungen 2028
Ab dem 1. Januar 2028 werden die Leistungen der Pflegeversicherung regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.
Damit soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige auch künftig mit den Leistungen der Pflegeversicherung ihren Bedarf angemessen decken können – trotz steigender Lebenshaltungskosten.
Die Höhe der Anpassung orientiert sich an der durchschnittlichen Kerninflationsrate der vergangenen drei Kalenderjahre.
Anhand dieser Daten wird automatisch ermittelt, in welchem Umfang das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen erhöht werden.
Ziel dieser sogenannten Dynamisierung ist es, die Kaufkraft der Pflegeleistungen langfristig zu sichern und die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen abzumildern.
Fazit: Gut vorbereitet in die Zukunft
Die Änderungen im Pflegegesetz ab dem 1. Juli 2025 – umgesetzt im Rahmen des PUEG – bringen vor allem mehr Flexibilität und bessere finanzielle Rahmenbedingungen. Für ambulante Pflegedienste ist es jetzt wichtig, die neuen Möglichkeiten frühzeitig zu kennen und entsprechende Angebote anzupassen oder auszubauen.
So bleiben ambulante Pflegedienste auch künftig ein starker Partner in der häuslichen Versorgung.